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Satzung der „Bürgerinitiative A7 Stromtrasse NEIN"

- Fassung vom 10. Dezember 2014 -

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative A7 Stromtrasse NEIN".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97535 Wasserlosen.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Bevölkerung vor Elektrosmog sowie die Erhaltung und Förderung des Landschafts-, Umwelt- und Klimaschutzes. Der Verein versteht sich als Interessengemeinschaft, um nach außen mit allen verfügbaren Mitteln den Vereinszweck zu verwirklichen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Schutz und Erhalt der Kulturlandschaft und den Erhalt freier Naturräume. Dies soll unter anderem geschehen durch:
    • Befassen mit geplanten Höchstspannungsleitungen mit dem vorrangigen Ziel der Verhinderung von Stromtrassen entlang der A 7/A 71 und der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier, der Wohn- und Lebensqualität vieler Bürger sowie der Konfliktpotenziale bei Naherholungs-, Landschafts- und Naturschutz.
    • Bemühung um eine dezentrale Energieplanung alstragfähige Alternative im Einvernehmen mit dem Landschafts- und Umweltschutz.
    • Nachrangig die Durchsetzung der Forderung nach einer Erdverkabelung oder anderer schonender Alternativmaßnahmen nach neuestem Stand der Technik durch Einflussnahme auf alle damit befassten Institutionen und politische Entscheidungsträger.
    • Einflussnahme auf alle kommunalen und anderen Institutionen, die mit der Planung der Freileitungstrasse befasst bzw.
    • zustimmungspflichtig sind.
    • Entwicklung weiterer Aktivitäten auch unter Ausschöpfung aller – auch juristischer – Möglichkeiten, die dem Erreichen der Ziele nutzen.
    • Veröffentlichung von Informationen über den Stand der erzielten Ergebnisse sowie über das Verhalten des Übertragungsnetzbetreibers und der an der Planung und Genehmigung beteiligten Behörden.
    • Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen ähnlicher Zielstellungen, um die Interessen der Bürger erfolgreicher vertreten zu können und damit eine stärkere Bürgerbeteiligung und mehr Transparenz bei den Planungsverfahren zu erreichen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
  5. satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Als Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die den Zweck und die Tätigkeit des Vereins unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung geregelt. Die Beitragshöhe kann hierbei nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu erklären.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt – oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt (sofern eine Beitragsordnung beschlossen worden ist).
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden. Über die fristgerecht eingereichte Beschwerde hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden.

§ 8 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht
    • an den Mitgliederversammlungen und anderen für sie organisierten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    • die Vereinsorgane zu wählen
    • sich selbst zur Wahl in Vereinsfunktionen zu stellen
    • sich als Mitglied des Vereins öffentlich auszugeben.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele tatkräftig zu unterstützen.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vereinsvorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirates zur Unterstützung bzw. Beratung des Vorstandes beschließen.
  3. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten – und hier auch Nichtmitglieder hinzuziehen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die MV wird durch den Vorstand einberufen und ist im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres durchzuführen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
  3. Die Einberufung bzw. Einladung zur MV geschieht schriftlich (per E-Mail) und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Es ist eine Einberufungsfrist von sieben Kalendertagen einzuhalten. Die Themen der Tagesordnung sind in der Einladung darzustellen.
  4. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die MV beschließt die Grundsätze der Vereinsarbeit; ihr obliegt insbesondere:
    • die Wahl des Vereinsvorstandes,
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden dürfen,
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Vereinsarbeit,
    • weitere wichtige Entscheidungen.
  6. Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag ist eine geheime Wahl bzw. Abstimmung möglich. Es gilt die einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mehr als drei Viertel und bei Auflösung des Vereins von mehr als neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassenwart/Kassenwartin
    • fünf Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
  3. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  4. Beschlüsse des Vorstands sind protokollpflichtig. Sie werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dem/der dafür beauftragten Vertreter/in durch Unterschrift in Kraft gesetzt.
  5. Der/Die 1. Vorsitzende und einer der stv. Vorsitzenden vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stv. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er führt den Verein entsprechend der Vorgabe der MV auf der Grundlage der Satzung, der festgelegten Grundsätze und Ziele.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  8. Der Vorstand kann eine Kassenordnung beschließen.
  9. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit der MV gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht an.

§ 12 Jahres- und Kassenbericht

  1. Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und gibt ihn auf der MV bekannt.
  2. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen; das Prüfungsergebnis ist der MV mitzuteilen.

§ 13 Haftung

  1. Nach § 31 BGB haftet der Verein mit seinem Vermögen nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
  2. Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche des Vereins.
  3. Der Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen nach § 31 a BGB nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Insoweit haben die einzelnen Vorstandsmitglieder einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein nach § 31 a II 1 BGB.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der MV aufgelöst werden.
  2. Die Auflösung gilt bei Zustimmung von mindestens neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder als beschlossen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elterninitiative leukämie- und tumorkranker Kinder Würzburg e.V., Josef-Schneider-Str. 3, 97080 Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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