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Unsere Stellungnahme zum NEP und Umweltbericht Strom 2024

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Am 30. April hat die Bürgerinitiative Stellung zum Netzentwicklungsplan 2024 sowie dem Umweltbericht Strom 2024 bei der Bundesnetzagentur genommen und damit folgende Einwendungen zum zweiten Entwurf des NEP vorgebracht.

1. Keine Notwendigkeit der Leitungen

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die im NEP 2|2024 vorgelegten Leitungen, insbesondere die SuedLink-Trasse konkret notwendig ist. Hierzu ist aus den Unterlagen nichts zu entnehmen. Der Netzbetreiber sollte diesbezüglich zunächst ein unabhängiges Gutachten vorlegen, aus welchem ersichtlich wird, ob diese Leitung konkret notwendig ist. Unabhängigkeit muss hier groß geschrieben werden, nachdem Unternehmen den Netzausbau bewerten sollen, an dem sie später Profit machen werden.
Darüber hinaus ist das vom Netzbetreiber angewandte Marktmodell teilweise irreführend und führt zu absurden Ergebnissen. Dies wird vor allem an der Stromerzeugung aus Kohlestrom ersichtlich. Was das anbelangt, werden im Ergebnis Jahresstunden von über 7.000 h (Braunkohle) bzw. von über 6.000 h (Steinkohle) angeblich erreicht, was tatsächlich nicht möglich ist, nachdem an den Kraftwerken u.a. Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen.
Folglich ist anzuführen, dass das Ergebnis des NEP wahrscheinlich verfälscht ist, vor allem in seinem Umfang. Dies führt dazu, dass die Netzausbauplanung fachlich nicht begründet ist. Die Notwendigkeit wird auch von kompetenten Vertretern der Wissenschaft (wie z.B. Prof. Dr. Lorenz Jarass, Prof. Dr. Christian Hirschhausen) stark angezweifelt. Insoweit vertreten diese die Auffassung, dass solche Stromtrassen nur den Kapitalvermehrungsinteressen der Investoren und dem Transport vom „dreckigen" Braunkohlestrom dienen würden und nicht der Energiewende durch regenerative Energien.
Die Notwendigkeit der Leitungen ist auch hinsichtlich der dezentralen Energieversorgung fragwürdig. Flexible Gaswerke und dezentrale KWK-Anlagen würden, unterstellt man würde ein entsprechendes Szenario in den NEP aufnehmen, für einen regionalen Bedarfsausgleich und eine minimierte Netzbelastung sorgen. Quintessenz hieraus wäre, dass der Netzausbau nicht so überdimensioniert werden müsste. Insofern ist zu beachten, dass auch der NEP dazu dient, die regenerativen Energien auszubauen und nicht dazu, den Fortbestand des Kohlestroms abzusichern.
Darüber hinaus ist fragwürdig, ob der im NEP 2|2024 unterstellte Zuwachs von so genannten Offshore- Anlagen tatsächlich eintreten wird. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Investitionskosten drastisch erhöht haben und auch technische Probleme aufgetreten sind, sodass die Inbetriebnahme solcher Anlagen erschwert und sehr verzögert wird. Es müsste daher auch vom Netzbetreiber geprüft und dargelegt werden, ob nicht durch so genannte onshore-Parks im Süden der vom Netzbetreiber dimensionierte Leitungsbau überholt ist. Insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass die regionalen und vorhandenen 110kV und 380kV Leitungen stärker ausgelastet werden.
Aufgrund der obigen Punkte sehen wir keine Notwendigkeit für diesen überdimensionierten Netzausbau.

2. Kein Erreichen der Klimaschutzziele

Die Bundesregierung hat sich dazu verpflichtet, gewisse Klimaschutzziele zu erreichen, u.a. Strom und CO2- trächtige Energieträger einzusparen. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass ein Umstieg auf erneuerbare Energien, erdgasbetriebene BHKW oder auch so genannte Power-to-gas-Anlagen vorangetrieben wird.
Die vorgestellten Trassenverläufe sind jedoch für die Einspeisung von regenerativen Energieträgern (Wind) nicht notwendig, vielmehr wird damit erreicht, dass die vorhandenen und geplanten Kohlekraftwerke weiterbetrieben werden. Insoweit ist es schädlich, dass es für Braun- und Steinkohlekraftwerke, welche wahre CO2-Schleuder sind, eine Einspeisegarantie gibt. Angesichts dessen sprießen diese Kraftwerke wie Pilze aus dem Boden. Dies ist jedoch nicht genug. Die Stromleitungen des SuedLinks werden übrigens auch aus einem weiteren Grund derart überdimensioniert: Es wurde neben der Einspeisegarantie für Kohlekraftwerksbetreiber auch gesetzlich festgelegt, dass selbst bei Starkwindeinspeisung (die nur wenige Stunden im Jahr anfällt) auch die letzte Kilowattstunde eingespeist werden kann. Dies verstößt nicht nur gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, sondern destabilisiert auch die Netze in Deutschland. Dies steht überdies konträr zur Energiewende, deren Ziel es einmal war, weniger fossile und mehr regenerative Energieträger einzusetzen. Um dem Klimawandel Einhalt zu gebieten, müssen wir den Ausstoß von schädlichen Klimagasen deutlich verringern und nicht erhöhen. Eben dieser vorgelegte NEP 2|2024 steht im Widerspruch zum Ausbau der erneuerbaren Energien, dem Energiekonzept der Bundesregierung und die oben angesprochenen Klimaziele. In § 12a Abs. 1 Satz 2 EnWG ist Folgendes normiert:
„Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken."
Der vorgelegte Netzentwicklungsplan widerspricht vor allem dem Punkt „Abdeckung der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung".
Demzufolge verstößt der vorgelegt NEP 2|2014 gegen § 12a I 2 EnWG mit der Folge, dass der Netzentwicklungsplan komplett abgelehnt und überarbeitet werden muss.

3. Fehlende Alternativprüfung

Der NEP enthält keine wirkliche Alternativprüfung. Insoweit muss von dem Netzbetreiber gefordert werden, dass eine solche Prüfung auf verschiedene Variationen so genannter Einspeiseparameter basieren sollte. Dies bedeutet, dass aufgrund verschiedener Möglichkeiten abgewogen werden kann, welche Variante letztendlich die geringste Auswirkung auf Mensch, Natur und Tierwelt hat. Die vorgelegten Szenarien bzw. Alternativen erfordern hierbei in keiner Weise den Anforderungen von Alternativen gemäß dem UVPG.
Insoweit müssten folgende Variationen beim NEP berücksichtigt werden:

3.1. Ausbau erneuerbaren Energien in Süddeutschland

Der NEP lässt nicht erblicken, dass dieser unter Berücksichtigung der Ziele der einzelnen Bundesländer, insbesondere der Ausbau der Windenergie, anders zu beurteilen wäre. Demzufolge wäre es von Vorteil, wenn der Netzbetreiber eine Prüfung vorlegt, anhand derer sich der Netzumund Ausbaubedarf ergibt, wenn in südlichen Bundesländern die Windenergie erhöht wird. Insoweit hat u.a. auch Bayern seine Ausbauziele für Windenergie erhöht und diesbezügliche Planungsgrundlagen geschaffen. Hierzu können wir auf das Bayerische Energiekonzept verweisen, welches ein Ziel von 17 Milliarden kWh Windenergie bis 2021 formuliert hat. Nach unseren Kenntnissen hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung verschiedene Szenarien aufgezeigt und hierbei die Erzeugungskapazitäten und den Netzausbau verglichen. Bei dem so genannten „Südszenario", in welchem ein erhöhter Ausbau von Windenergie vorgesehen ist, schlussfolgern die Angestellten des DIW „einen geringeren Netzausbaubedarf" und eine nennenswerte Entlastung von so genannten Nord-Süd-Strecken.
Mit dieser Alternative beschäftigt sich der vorgelegte NEP 2|2014 überhaupt nicht. Insoweit muss der Netzbetreiber aufgefordert werden, den NEP demgemäß zu überarbeiten und auch solche Varianten in die Alternativprüfung mit aufzunehmen. Vor allem ist darzulegen, inwieweit sich der Netzausbaubedarf reduziert.

3.2. Power-to-gas-Verfahren

Der NEP enthält keine Aussagen darüber, ob und wenn ja, in welcher Höhe, so genannte Powerto-gas-Verfahren zur Reduzierung des Netzausbaubedarfs dienlich sein können.
„Der Begriff Power-to-Gas steht für ein Konzept, bei dem überschüssiger Strom dazu verwendet wird, per Wasserelektrolyse Wasserstoff zu produzieren und bei Bedarf in einem zweiten Schritt unter Verwendung von Kohlenstoffdioxid (CO2) in synthetisches Methan umzuwandeln. Als Speicher für dieses Methan und bis zu einem gewissen Volumenanteil auch des elementaren Wasserstoffs könnte die bestehende Erdgasinfrastruktur, also das Gasnetz mit den angeschlossenen Untertagespeichern, verwendet werden."
(vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/111122_PowerToGas.html)
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich dieses Verfahren bestens dazu eignet, die Fluktuation von Sonneneinstrahlung und Wind bei der Stromerzeugung ausgleichen zu können. Hierdurch lässt sich der angebliche erforderliche Netzausbau vermeiden bzw. vermindern. Die BI fordert daher, dass im Rahmen einer Alternativberechnung dieses Verfahren als Ausgleich für fluktuierenden Strom aus Wind und Sonne in der Simulation angesetzt wird. Weiterhin ist darzulegen, wie sich hierdurch ein regionaler Ausgleich ergeben kann und sich der überregionale Stromtransport minimiert.
Solche dezentralen Versorgungen müssen als Szenariorahmen in einen NEP aufgenommen werden. Denn nur so kann die von der Bundesregierung angestrebte und auch wünschenswerte Energiewende Erfolg versprechen. Nur so kann ein Ausgleich zwischen dem Stromverbrauch einerseits und Naturschutz sowie Schutz der körperlichen Unversehrtheit andererseits gelingen.
Selbst die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag Folgendes festgelegt:
„Mittel- bis langfristig steigt der Bedarf nach neuen Speichern. Bei einem hohen Anteil an Erneuerbaren Energien brauchen wir auch Langzeitspeicher, die saisonale Schwankungen ausgleichen können, wie z. B. power-to-gas."
Es handelt sich hierbei wiederum um den Punkt „Abdeckung der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung", welche nach § 12a I 2 EnWG bei Erstellung des NEP zu beachten sind. Demzufolge verstößt der NEP erneut gegen § 12a I 2 EnWG, mit der Folge, dass der NEP komplett abgelehnt und überarbeitet werden muss.

3.3. Kraft-Wärme-Kopplung

Die gleichen Ausführungen, welche unter Punkt 3.2. getätigt wurden, sind ebenfalls auf diese Art anzuwenden. Denn diese KWK-Anlagen können in Verbindung mit so genannten Wärmespeichern ebenfalls als variabler Ausgleich von Wind- und Solarstrom dienen.
Demzufolge ist auch hier eine Simulation durchzuprüfen, anhand derer man erkennen kann, wie sich hierdurch ein regionaler Ausgleich ergibt und zugleich der überregionale Stromtransport minimiert.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der anvisierte Ausbau der KWK auf 25% des Strombedarfs bei dem vorgelegten NEP nicht berücksichtigt worden ist. Diese Zahl ist fest im Entwurf des KWK-Gesetz (§1 Zweck) und im Koalitionsvertrag (S.57) verankert.
Insoweit stellt auch dies ein mittel- und langfristiges energiepolitisches Ziel der Bundesregierung, was wiederum zu einem Verstoß gegen § 12a I 2 EnWG führt. Demzufolge ist der NEP auch aus diesem Grund abzulehnen.

3.4. Kappung von Energiespitzen

Der Netzbetreiber hat die Szenarien anhand der These erstellt, dass die Stromerzeugung aus Wind und Solar alle im Jahr auftretenden Spitzenlasten vollständig in das Stromnetz aufgenommen werden kann. Insoweit wird daher die Möglichkeit der besseren Auslastung von Leitungen durch die Kappung von Spitzenübertragung überhaupt nicht berücksichtigt.
Denn es ist so nicht nachvollziehbar, ob der Netzbetreiber die wirtschaftliche Optimierung, welche durch das EnWG vorgeschrieben ist, tatsächlich eingehalten hat. Der Netzbetreiber muss daher darlegen, ob die Dimensionierung geringer Leitungen aufgrund gekappter Spitzenleistung auf z.B. 90% hinsichtlich des volkswirtschaftlichen Vorteils höher ausfalle, als Verluste des nicht eingespeisten Stroms aus regenerativen Energien.
Nach Aussagen des BUND würde eine Kappung der Nennleistung eine geringere Einspeisung um ca. 20 GW bedingen, was letztlich zu einer Reduzierung bzw. Vermeidung solcher überdimensionierten Leitungen führen würde.
Es wird insofern in Frage gestellt, ob durch die Nicht-Kappung von Energiespitzen die Vorhaben wirtschaftlich sind.
Der Netzbetreiber soll daher durch ein Gutachten nachprüfen lassen, ob durch eine Kappung von Einspeisespitzen der Netzausbau reduziert bzw. minimiert werden kann und ob dies im Hinblick auf volkswirtschaftliche Optimierungsplanung sinnvoller ist.

3.5. Pauschale Bewertung von Schutzgüter

Die möglichen Auswirkungen der einzelnen Alternativen, welche im NEP 2|2024 aufgeführt sind, wurden durch eine pauschale Bewertung ermittelt. Uns als Bürger, die wir von den Vorhaben betroffen sind, ist es jedoch nicht möglich zu wissen, welche Schutzgüter herangezogen wurden und welche mehr oder weniger betroffen sind. Daher ist es uns anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich, nachzuprüfen, ob diese Abwägung rechtmäßig erfolgt ist.
Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass selbst bei der strategischen Umweltprüfung Auswirkungen der elektrischen und magnetischen Felder und andere Immissionen durch solche Leitungen herausgenommen werden.
Vor allem die körperliche Unversehrtheit des Menschen, worauf jeder Mensch gemäß Art. 2 II GG ein Recht hat, wird hier unter den Tisch gekehrt. Dies darf jedoch anhand der drohenden Gefahr eines erhöhten Krebsrisikos nicht vernachlässigt oder sogar ausgeblendet werden. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Langzeitstudien über gesundheitlichen Auswirkungen von Gleichstromtrassen auf den Menschen vor.
Nach einer Studie der Uni Bristol, soll es bei diesen HGÜ-Leitungen zu einem erhöhten Leukämie-Risiko bei Kindern kommen. Es soll demnach jene Menschen treffen, die für den teilweise verschwenderischen Stromverbrauch anderer am wenigsten können und die sich noch nicht wehren können. Insofern sagen wir: unsere Kinder sollen keine Versuchskaninchen werden. Ebenso möchten wir Erwachsene keine Versuchstiere für solche Unterfangen sein, nachdem auch noch nicht geklärt ist, ob auch ein erhöhtes Lungenkrebsrisiko in unmittelbarer Nähe zu solchen Leitungen besteht.
Zu beachten ist auch, dass wir, die Bürger der betroffenen Gemeinden im Landkreis Schweinfurt, uns auch damit konfrontiert sehen, dass unsere Natur, Kulturlandschaft – unsere H E I M A T – durch den geplanten SuedLink völlig zerstört wird. Unser Lebensraum würde durch diese Monstertrasse unwiderrufliche negative Auswirkungen auf unsere Natur und unser Ökonomiesystem erfahren.

4. Netzoptimierung vor Ausbau

Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen kann nicht ersehen werden, ob nicht bestehende Leitungen modernisiert werden können. Nach unserem Wissen gilt in dieser Phase auch bereits das Prinzip Netzoptimierung vor Ausbau.
Insoweit hat der Netzbetreiber zu prüfen und darzulegen, dass das Prinzip NOVA durchweg
eingehalten worden ist.

5. Ergebnis

Die oben angesprochene Verschleierungstaktik vollzieht sich in mehreren Bereichen. Die Darlegung dieser würde aber den Rahmen dieses Schreiben sprengen.
Die Energiewende und der dazugehörige Netzausbau, vor allem wenn vernünftige Alternativen (wie z.B. Einbeziehung von dezentraler Energieversorgung) einkalkuliert werden, können zu einem optimalen Ergebnis – auch für Mensch und Natur – führen. Weiterführende Ausführungen können derzeit nicht erfolgen, nachdem die Trassenkorridor-Planungen nicht konkret genug sind. Wir behalten uns insoweit Einwendungen in der Bundesfachplanung vor.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vorgelegte NEP 2|2024 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was daraus folgt ist klar: der NEP ist von unserer Seite abzulehnen.

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